RA Gebühren

Unsere Kosten bleiben für Sie transparent!

Wir setzen uns persönlich dafür ein, Kostenrisiken für unsere Mandanten zu vermeiden und Sie entsprechend zu beraten. Vor Mandatserteilung informieren wir Sie gerne über die Höhe der zu erwartenden Kosten, und im Fall einer streitigen Auseinandersetzung über das Kostenrisiko.

Unser Honorar berechnen wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gesonderte Honorarvereinbarungen, die über das gesetzliche Honorar des RVG hinausgehen, werden von uns in allen Bereichen des Zivilrechts trotz unserer Spezialisierung in aller Regel nicht gefordert. Dies bietet für Sie u.a. den Vorteil, dass unser Honorar von einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherung voll getragen wird.

Gerichtskosten

Das zuständige Gericht fängt erst nach Zahlung der Gerichtskosten an zu arbeiten. Die Höhe bestimmt sich nach dem Streitwert. Am Ende des Rechtstreits werden die Kosten von dem Gericht im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen auf die Parteien verteilt.

Beratungshilfe

Wenn Sie im Besitz eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe sind, können Sie sehr kostengünstig von uns eine Beratung erhalten. Dies ist Teil unseres sozialen Auftrages, sodass wir trotz fehlender Kostendeckung hier einen Service für Sie anbieten.

Wie erhalten Sie einen solchen Schein?
Gemäß § 24a Rechtspflegergesetz müssen Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.

Dies setzt voraus, dass:

  • es sich um eine Sache aus dem Zivilrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht,
  • Sozialrecht, Steuerrecht oder Verfassungsrecht handelt.
  • Sie ein niedriges Einkommen erzielen (ca. unter 2.000 brutto € pro Haushalt).
  • ein mündlicher oder schriftlicher Antrag bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes gestellt wurde.
  • Sie den Sachverhalt sowie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeben. Hierzu nehmen Sie Ihre
  • Verdienstbescheinigung, Ihren Arbeitslosengeldbescheid und Mietvertrag mit zum Amtsgericht.
  • und keine mutwillige Rechtswahrnehmung vorliegt.

Von dem Amtsgericht erhalten Sie dann einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Im Grundgesetz ist das Recht aller Deutschen auf rechtliches Gehör festgeschrieben (Art. 103 I GG). Daher hat der Staat eine Fürsorgepflicht auch gegenüber denjenigen, die sich einen Rechtsanwalt nicht so ohne weiteres leisten können.

Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ist für jede Art von Verfahren Rechtsstreit, Ehescheidung, Zwangsvollstreckung p.p.) zu gewähren und kann jederzeit kostenlos bei Gericht beantragt werden. Wird sie genehmigt, übernimmt der Staat alle Kosten des jeweiligen Verfahrens. Im Zivilprozess werden allerdings im Unterliegensfalle die außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners (=Anwaltskosten) nicht erstattet.

  • Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn:
  • die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann,
  • die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und
  • ein Antrag vorliegt.

Rechtsschutzversicherungen

übernehmen bei Vorliegen eines Versicherungsfalles alle Kosten des gesamten Rechtsstreites (evtl. jedoch abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung). Die notwendige Korrespondenz erledigen wir für Sie.