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HONORAR

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe Im Grundgesetz ist das Recht aller Deutschen auf rechtliches Gehör festgeschrieben (Art. 103 I GG). Daher hat der Staat eine Fürsorgepflicht auch gegenüber denjenigen, die sich einen Rechtsanwalt nicht so ohne weiteres leisten können.

Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ist für jede Art von Verfahren Rechtsstreit, Ehescheidung, Zwangsvollstreckung p.p.) zu gewähren und kann jederzeit kostenlos bei Gericht beantragt werden. Wird sie genehmigt, übernimmt der Staat alle Kosten des jeweiligen Verfahrens. Im Zivilprozess werden allerdings im Unterliegensfalle die außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners (=Anwaltskosten) nicht erstattet.

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn:

  • die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann,
  • die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und
  • ein Antrag vorliegt.